Auszug aus der Datenschutzerklärung des Maritimen Wissenschaftszentrums „Prof. Jerzy Stelmach“ in Szczecin

Bestimmungen für die Videoüberwachung des Maritimen Wissenschaftszentrums „Prof. Jerzy Stelmach“ in Szczecin

I. Umfang und Gegenstand der Überwachung

  1. Die Bestimmungen definieren den Zweck und die Grundsätze der Anwendung des Videoüberwachungssystems des Maritimen Wissenschaftszentrums „Prof. Jerzy Stelmach“ in Szczecin, im Folgenden auch MCN genannt, die Orte der Installation der Systemkameras, die Regelungen für die Aufzeichnung und Speicherung von Informationen und die Art und Weise ihrer Sicherung sowie die Möglichkeit der Weitergabe der gesammelten Daten über Ereignisse.
  2. Die Videoüberwachung erfolgt unter Beachtung der Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten in Bezug auf Personen, deren Bilder im Rahmen der Bildaufzeichnung verarbeitet werden könnten.

II. Grundlegende Begriffe

  1. Wenn in diesen Bestimmungen auf die DSGVO Bezug genommen wird, sind damit die angegebenen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU. L. Nr. 119, S. 1 in der jeweils geltenden Fassung) gemeint;
  2. Der Administrator des Videoüberwachungssystems ist das Maritime Wissenschaftszentrum „Prof. Jerzy Stelmach“ in Szczecin, in der ul. Nad Duńczycą 1 in Szczecin.
  3. Personenbezogene Daten sind alle Informationen über eine bestimmte Person oder über eine identifizierbare natürliche Person („betroffene Person“); als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere auf der Grundlage einer Kennzeichnung wie Name, Standortdaten, Bild;
  4. IOD ist der Datenschutzbeauftragte, der von dem Administrator gemäß Artikel 37 der DSGVO ernannt wird;
  5. Unter Überwachung versteht man den Empfang und die Aufzeichnung eines Bildes, wobei das Bild aus dem Sichtfeld der Kameras aufgenommen wird.
  6. Verarbeitung personenbezogener Daten bedeutet jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder einer Reihe personenbezogener Daten wie das Erheben, das Speichern, das Ordnen, die Strukturierung, die Aufbewahrung, die Anpassung oder Veränderung, das Abrufen, das Abfragen, die Benutzung, die Weitergabe durch Übermittlung, Verbreitung oder jede andere Form der Bereitstellung, die Zuordnung oder Zusammenführung sowie das Einschränken, Löschen oder Vernichten.

III. Zweck, Umfang, Aufbewahrung der Überwachungsaufzeichnungen

    1. Der Zweck der Videoüberwachung ist die Öffentlichkeitsarbeit des MCN, die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Schutz von Personen und Eigentum sowie der Brandschutz innerhalb der Infrastruktur der Einrichtung.
    2. Der Bereich, der von der Videoüberwachung erfasst wird, umfasst Folgendes:
      • die MCN-Anlage als Ganzes in Bezug auf den Gebäudebereich (z. B. Eingang/Ausgang aus dem Gebäude, Flure, Treppenhäuser, Ausstellungsbereiche, Kassenbereich, Serverraum),
      • den Bereich um die Einrichtung (Gehwege, Parkplätze).
    3. Die Videoüberwachung läuft 24 Stunden am Tag.
    4. Lediglich wird das Bild der Kameras des Überwachungssystems aufgezeichnet und auf einem physischen Medium gespeichert.
    5. Das Überwachungssystem in der MCN-Anlage besteht aus:

      • Kameras, die das Geschehen im Überwachungsbereich mit einer Auflösung aufzeichnen, die die Identifizierung von Personen ermöglicht;
      • Videoaufnahme- und Aufzeichnungsgeräte;
      • Monitore, die die Betrachtung der aufgezeichneten Geschehnisse ermöglichen.
    6. Ein Schild mit einem Piktogramm der Kamera und Informationen über den Administrator des Überwachungssystems wird an den Eingängen der MCN-Anlage und der überwachten Räumlichkeiten angebracht.
    7. Die Informationsklausel im Sinne von Artikel 13 und in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 5 Buchstabe b) DSGVO wird auf der Internetseite des MCN, im elektronischen Bundesanzeiger des MCN veröffentlicht und im Sekretariat des MCN zur Verfügung gestellt.
    8. Der Rekorder sowie der Überwachungsbildschirm befinden sich in Räumen, zu denen nur autorisierte Personen Zugang haben. Zugang zur aktuellen Ansicht der Überwachung haben die Mitarbeiter eines Unternehmens, das Sicherheitsdienstleistungen für Personen und Eigentum auf der Grundlage eines diesbezüglichen Vertrags erbringt.

    IV. Bereitstellung von Überwachungsaufzeichnungen

      1. Die Aufzeichnung des Überwachungssystems kann nur zur Verfügung gestellt werden:
        • befugten Behörden im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit, auf deren schriftlichen Antrag hin.
        • an betroffene Personen, mit der Einschränkung, dass die Aufzeichnungen natürlichen Personen nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen, soweit dies die Rechte und Freiheiten Dritter verletzen könnte.
      2. Die Speicherdauer für Überwachungsdaten beträgt bis zu 3 Monate, abhängig von den Einstellungen des jeweiligen Videorekorders. Nach Ablauf des angegebenen Zeitraums werden die Daten durch Überschreiben der Daten auf dem Videorecorder gelöscht.
      3. In begründeten Fällen auf Antrag von Einzelpersonen, befugten Stellen und dem Leiter der Einheit, insbesondere wenn die Videoüberwachungsanlage ein Ereignis aufgezeichnet hat, das eine Verletzung der Sicherheit von Personen und Gütern darstellt, kann die Aufbewahrungsfrist der Daten um die Zeit verlängert werden, die erforderlich ist, um das Verfahren im Zusammenhang mit dem durch die Videoüberwachung aufgezeichneten Ereignis abzuschließen.
      4. Jede Person, die an der Sicherung von Überwachungsdaten für zukünftige Verfahren interessiert ist, kann beim Direktor des MCN schriftlich einen Antrag auf Sicherung der Daten vor Löschung nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Speicherfrist stellen.
        • Der Antrag muss innerhalb von 3 Tagen nach dem Tag, an dem das Ereignis durch die Videoüberwachung hätte aufgezeichnet werden können, beim MCN eingereicht werden. Bei Anträgen, die nach dieser Frist eingereicht werden, kann die Sicherstellung des Bildes nicht mehr gewährleistet werden, da es möglicherweise aus dem Rekorder entfernt wird.
        • Ein ordnungsgemäß eingereichter Antrag muss das genaue Datum, den Ort und die ungefähre Uhrzeit des Vorfalls enthalten.
        • Ein Musterantrag für die Sicherstellung einer Aufzeichnung aus der Videoüberwachung ist als Anhang 1 diesen Bestimmungen beigefügt.
      5. Die bevollmächtigte Person fertigt eine Kopie der Aufzeichnung der Videoüberwachung für den von der Behörde oder der betroffenen Person gewünschten Zeitraum an.
      6. Die Kopie der Aufzeichnung wird vom MCN-Datenschutzbeauftragten registriert.
      7. Die Kopie, die auf schriftlichen Antrag der betroffenen Person erstellt wird, wird für einen Zeitraum von höchstens 1 Monat aufbewahrt und nur den in Absatz 11 der Bestimmungen genannten zuständigen Organen zur Verfügung gestellt. Im Falle der Untätigkeit der zuständigen Stellen während eines Zeitraums von 1 Monat wird die Kopie endgültig vernichtet.
      8. Personen, die Zugriff auf das von der Videoüberwachung aufgezeichnete Bild haben, sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
      9. Die Daten, die auf dem Datenträger gespeichert sind, sind geschützt und stellen keine öffentlichen Informationen dar.
        Der Administrator verarbeitet personenbezogene Daten nur in den Fällen, in denen die gesetzliche Grundlage vorliegt: Ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person; Durchführung von Tätigkeiten, die auf den Abschluss, die Durchführung oder die Abwicklung geschlossener Verträge abzielen; Erfüllung der dem Administrator gesetzlich obliegenden Verpflichtungen oder Wahrnehmung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen; Schutz der lebenswichtigen Interessen der betroffenen Person; Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Administrators oder eines Dritten, insbesondere im Zusammenhang mit der Organisation der Tätigkeit des Administrators und der Erfüllung der Aufgaben des Administrators.

        Die Bereitstellung von Daten an den Administrator ist im Prinzip freiwillig. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten kann sich nur aus einer Bestimmung des allgemein geltenden Rechts ergeben.

        Die Nichtbereitstellung von Daten kann je nach Rechtsgrundlage und Umständen dazu führen, dass der Zweck, für den die Daten eingeholt wurden, nicht oder nur unzureichend erfüllt werden kann oder verweigert wird.

        Die Daten unterliegen weder einer automatisierten Entscheidungsfindung, einschließlich Profiling, noch werden sie außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums übermittelt.

        Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für die Erfüllung des Zwecks, für den sie erhoben wurden, erforderlich ist, sowie für den Zeitraum, der durch die erteilte Einwilligung abgedeckt ist, und für den gesetzlich vorgeschriebenen Zeitraum, einschließlich der Verjährungsfrist möglicher Ansprüche und die Aufbewahrungsfrist, wie im Verwaltungshandbuch vorgesehen.

        Jede betroffene Person hat das Recht auf: transparente und unentgeltliche Information und weitere Mitteilung über die Verarbeitung ihrer Daten; Zugang zu diesen Daten sowie deren Berichtigung und Ergänzung; das Recht, ihre Löschung oder die Einschränkung ihrer Verarbeitung zu verlangen; aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen ihre Verarbeitung im Rahmen einer Aufgabe, die von dem Administrator im öffentlichen Interesse ausgeführt wird oder die zur Wahrung der berechtigten Interessen des Administrators oder eines Dritten erforderlich ist, Einspruch zu erheben, sowie in jedem Fall gegen die Verarbeitung ihrer Daten zu Zwecken des Direktmarketings einschließlich der Nutzung des Newsletters; das Recht, über die möglichen Empfänger ihrer Daten informiert zu werden; das Recht auf Übertragbarkeit ihrer Daten, die im Zusammenhang mit der erteilten Einwilligung oder dem mit dem Administrator geschlossenen Vertrag automatisiert verarbeitet werden; und das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die auf der Grundlage der Einwilligung vor deren Widerruf erfolgt ist oder auf einer anderen Rechtsgrundlage weiterverarbeitet wurde.

        Personenbezogene Daten dürfen nur unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen an Empfänger weitergegeben werden, insbesondere unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Schutz der Daten natürlicher Personen, zu ihrer Weitergabe und zur Beauftragung mit der Verarbeitung im Zusammenhang mit der Organisation der Tätigkeit des Administrators und der Wahrnehmung der Aufgaben des Administrators. In der Regel dürfen Daten nur an Stellen zur Verarbeitung übergeben werden, die durch ein rechtsverbindliches Instrument, das die Sicherheit der Daten garantiert, an den Administrator gebunden sind.

        Die zuständige Behörde für Beschwerden über den Schutz personenbezogener Daten in Polen ist der Leiter des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten, Adresse ul. Stawki 2, 00-193 Warschau, www.giodo.gov.pl.

        Der Datenschutzbeauftragte des Maritimen Wissenschaftszentrums „Prof. Jerzy Stelmach“ ist unter der in der Einleitung angegebenen Adresse zu erreichen, wenn es um den Schutz der vom Administrator verarbeiteten personenbezogenen Daten geht.